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Festhalle und alte Wache

Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen "Privilegierte Schützengesellschaft Hohenleuben 1859 e.V.", der Sport und Jagdschützen. Er ist seit dem 18. Mai 1994 im Vereinsregister beim Amtsgericht Greiz eingetragen unter der Nummer VR 301 und hat seinen Sitz in 07958 Hohenleuben.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportliche Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfren nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Thüringer Schützenbundes, Erfürt und des Landessportbundes Thüringen. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Thüringer Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalendeijahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1.Der Verein hat:

a)aktive Mitglieder über 18 Jahre

b)jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

c)passive Mitglieder, auch juristische Personen

d)Ehrenmitglieder

2.Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich.

Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufhahme entscheidet der Vorstand.

3.Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4.Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder die die Vereinsinteressen schädigen oder trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Monatsbeitrag . Der Monatsbeitrag wird quartalsweise im voraus per Bankeinzug erhoben. Bei Neuaufnahme in den Verein hat das neue Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Gebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Gebührenordnung festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Neben ihren Beiträgen zahlen aktive Schützen die Versicherungen, die vom Sportverband gefordert werden. Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet, so kann der Beitrag mittels gerichtlicher Mittel eingezogen werden. Entstehende Unkosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder. Bei Rückständen von 6 Monaten kann der Ausschluß aus dem Verein erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen, sowie deren gerichtliche Betreibung vorbehält. Ausnahmen von der Beitrags- und Gebührenregelung kann der Vorstand im Einzelfall bestimmen. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 8 Vermögen/Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. DasVereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand, Immobilien und sämtlichen Inventar. Überschüsse aus allen Veranstaltungen des Vereins gehören zum Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins/Leitung der Verwaltung

Organe des Vereins sind:

1.Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2.Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die Beschränkung des Vorstandes in seinen Rechtsgeschäften gegenüber Dritten wird in einem Vorstandsvertrag geregelt und von der Hauptversammlung beschlossen.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, demSchatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter (2.Vorsitzende) und 2 Beisitzern.

3.Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

4.Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfüng vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Ehrenamt und Vergütungen

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

1.Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)Der Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b)Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,

c)Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d)Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

e)Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes,

f)Beschlußfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken,

g)Satzungsänderungen,

h)Verschiedenes.

2.Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3.Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zuführen, das vom Versamnilungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung

1.Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung

4.Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 12.

§ 14 Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversanmlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

1.Änderung der Satzung.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.Ausschluß eines Mitglieds.

3.Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.

4.Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle im Vereinsgebäude und Vereinsgelände.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich an die Stadt Hohenleuben (für die Förderung des Sports in der Stadt). Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 25. Mfirz 1994 in Hohenleuben.

Hohenleuben, den 25. Mai 1994

Der Vorstand